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Info für die Kunden

Das Glossar der Stromrechnung ist auf der Webseite der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) einsehbar: https://www.arera.it/fileadmin/glossarioele.pdf

Der Schlichtungsdienst der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt (ARERA) ist ein kostenloses Instrument, welches der Endkundschaft im Strom- und Gasbereich die Möglichkeit bietet, Streitfälle mit den Anbietenden (Stromverkäufer*innen und/oder Stromverteilende) zu schlichten. Die Parteien treffen sich dabei online über das Internet oder im Rahmen einer Telefonkonferenz in Anwesenheit einer Schlichtungsperson, die die Parteien zu einer Lösung im gemeinsamen Einverständnis unterstützt.

Der Versuch einer Schlichtung vor dem Schlichtungsdienst ist Bedingung, um mit der Ausübung einer Klage fortzufahren.

Der Schlichtungsdienst für den Stromsektor kann von allen Haushaltskund*innen und Nicht-Haushaltskund*innen in Niederspannung (NS) und Mittelspannung (MS) beantragt werden.

Das etwaige Einverständnis beim Schlichtungsdienst hat Vollzugsrecht, das heißt, es kann von den Parteien vor zuständiger Richterschaft bei Missachtung des Inhalts geltend gemacht werden.

Der Schlichtungsdienst kann erst beansprucht werden, nachdem dem eigenen Anbietenden eine schriftliche Beschwerde eingereicht und eine schriftliche unbefriedigende Antwort erhalten wurde oder wenn 40 Tage ab Einreichung der Beschwerde verstrichen sind.

Der Schlichtungsdienst erfolgt ausschließlich Online, mittels Eingabe auf der entsprechenden Plattform der erforderlichen Informationen und Übermittlung der erforderlichen Dokumente.

Für weitere Informationen über den Schlichtungsdienst befrage die FAQ der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA:
www.arera.it/it/schede/C/faq-servconc.htm

Gehe zum Schlichtungsdienst
http://conciliazione.arera.it/

Als Alternative zum Schlichtungsdienst können die Haushaltskund*innen auch die Schlichtung der Streitfragen im Energiesektor bei den Organisationen, die in der entsprechenden ADR (Alternative Dispute Resolution)-Liste eingeschrieben sind, abwickeln.
Liste der ADR-Stellen: https://www.arera.it/it/consumatori/concilia_dati.htm

Die Akzise wird auf die Menge an verbrauchtem Strom berechnet. Haushaltskund*innen mit Leistung von bis zu 3 kW haben für die Belieferung am meldeamtlichen Wohnsitz Anrecht auf einen begünstigten Steuersatz.

Die Mehrwertsteuer wird auf die Summe der Rechnung berechnet. Aktuell beträgt die MwSt. für Haushaltskund*innen 10% und für Nicht-Haushaltskund*innen 22%; einige Unternehmen haben dabei Anrecht auf einen reduzierten Steuersatz in Höhe von 10%.

Bei verspäteter oder unterlassener Zahlung auch nur eines Teils der von der Kundschaft im Sinne des vorliegenden Vertrags geschuldeten Beträge ist das Lieferunternehmen nach Ablauf von mindestens 3 Tagen nach Fälligkeit der Rechnung berechtigt, der*dem Kundin*Kunden per Einschreiben oder an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC), wenn die PEC-Adresse zur Verfügung gestellt wurde, eine Vorankündigung der Aussetzung der Lieferung unter Angabe der letztmöglichen Zahlungsfrist zu senden (im Folgenden auch: Mitteilung der Inverzugsetzung).

Das Lieferunternehmen darf bei Endkundschaft, die an die Niederspannung angeschlossen ist, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 25 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteilerunternehmen die Aussetzung der Lieferung beantragen, die zu einer Verringerung der Leistung führt. 

Das Lieferunternehmen darf bei Endkundschaft, die nicht an die Niederspannung angeschlossen ist, ohne weitere Abmahnungen nach Verstreichen von 40 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts des Einschreibebriefs oder der PEC-Mitteilung der Inverzugsetzung ohne Zahlungseingang beim Verteilerunternehmen die Aussetzung der Lieferung beantragen. Das Lieferunternehmen hat das Recht, bei Zahlungsverzug der Kundschaft, sofern technisch möglich, vom Verteilerunternehmen die Reduzierung der Leistung oder die Aussetzung der Stromlieferung für eine oder mehrere Lieferpunkte, die sich im Besitz derselben Kundin*desselben Kunden befinden, zu verlangen, wenn nach Ablauf der Zahlungsfrist und unter Einhaltung der oben genannten Mindestfristen eine Frist von nicht weniger als 3 Arbeitstagen verstrichen ist.

In diesem Fall behält sich das Lieferunternehmen das Recht vor, von der Kundschaft die Zahlung der Kosten für die Aussetzung und erneute Aktivierung der Lieferung im Rahmen des von ARERA vorgesehenen Betragsausmaßes zu verlangen.

Sollten es die technischen Bedingungen des Zählers zulassen, wird im Falle von Kundschaft in Niederspannung vor der Aussetzung der Lieferung eine Leistungsreduzierung auf 15% der verfügbaren Leistung vorgenommen; erst nach 15 Tagen nach der Reduzierung der verfügbaren Leistung wird im Falle der Nichtzahlung seitens der Kundschaft die Lieferung ohne weitere Vorwarnung ausgesetzt.

In allen Fällen der Aussetzung der Lieferung oder der Leistungsreduzierung gehen neben den für die verrechneten Beträge geschuldeten Summen auch die damit verbundenen Zinsen und Kosten für die Eintreibung der Forderungen, einschließlich aller Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren der Aussetzung und der möglichen erneuten Aktivierung der Stromlieferung und vorbehaltlich des höheren Schadens zu Lasten der Kundschaft.

Kund*innen haben Anrecht auf die folgenden automatischen Entschädigungen:

a) 30 (dreißig) Euro für den Fall, dass trotz nichterfolgter Sendung der Mitteilung der Inverzugsetzung die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde;
b) 20 (zwanzig) Euro für den Fall, dass die Lieferung aufgrund von Zahlungssäumigkeit ausgesetzt oder eine Leistungsreduzierung vorgenommen wurde, auch wenn alternativ:
I.) die letzte Zahlungsfrist für die Kundin*den Kunden nicht eingehalten wurde;
II.) die Mindestfrist zwischen dem Datum des Ablaufs der letzten Zahlungsfrist und dem Datum der Beantragung der Lieferungsaussetzung oder Leistungsreduzierung beim Verteilerunternehmen nicht eingehalten wurde.

In diesen Fällen kann von der Endkundschaft keine Zahlung eines weiteren Betrags für die Aussetzung oder die erneute Aktivierung der Lieferung verlangt werden.

Das Lieferunternehmen zahlt der Endkundschaft die oben genannten automatischen Entschädigungen direkt oder auf der ersten darauffolgenden Rechnung durch Abzug von dem in derselben in Rechnung gestellten Betrag. In jedem Fall muss die automatische Entschädigung, sofern sie geschuldet ist, der Endkundschaft innerhalb von 8 Monaten nach der Aussetzung oder Reduzierung der Leistung ausgezahlt werden.

Seit Januar 2009 ist der sogenannte „Sozialbonus“ aktiv (Kostenausgleich für Haushaltskund*innen für die Stromlieferung).

Dieser Ausgleich, der als Maßnahme von der Regierung eingeführt wurde, wird in der Stromrechnung als Rabatt ausgewiesen und schafft für wirtschaftlich und/oder körperlich benachteiligte Familien die Möglichkeit, ihre jährlichen Spesen für die Stromlieferung zu reduzieren.

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit sind:

  • zu einer Familiengemeinschaft mit einem ISEE-Indikator von höchstens 9.530 Euro gehören, oder
  • zu einer Familiengemeinschaft mit mindestens 4 zu Lasten lebenden Kindern (Großfamilie) mit einem ISEE-Indikator von höchstens 20.000 Euro gehören, oder
  • eines der Mitglieder der ISEE-Familiengemeinschaft muss Inhaber*in eines Strom- und/oder Erdgas- und/oder Wasserlieferungsvertrags sein, der
  1. mit einem Tarif für „Haushalte“ (d. h. die Versorgung muss für ein als Familienwohnung genutztes Gebäude erfolgen) oder, um den Sozialbonus im Bereich Wasserdienst zu erhalten, für ansässige „Haushalte“
  2. aktiv ist (d. h. die Dienstleistung wird gerade erbracht) oder vorübergehend wegen Zahlungsrückständen ausgesetzt wurde
  • alternativ muss eines der Mitglieder der ISEE-Familiengemeinschaft über eine aktive kondominiale (zentrale) Erdgas- und/oder Wasserversorgung für den häuslichen Gebrauch in Räumlichkeiten verfügen, die als Familienwohnung genutzt werden.

Jede Familiengemeinschaft hat jährlich Anspruch auf nur einen Bonus der drei Bereiche Strom, Gas, Wasser. 
Ab dem 1. Januar 2021 werden alle Sozialboni für wirtschaftliche Bedürftigkeit, einschließlich des Strombonus, automatisch an anspruchsberechtigte Kund*innen/Familiengemeinschaften anerkannt, ohne dass diese einen Antrag stellen müssen.
Die Kundschaft/die Familiengemeinschaft muss ab 2021 nur noch die Ersatzerklärung „Dichiarazione Sostitutiva Unica“ (DSU) vorlegen, um die ISEE-Bescheinigung für die verschiedenen subventionierten Sozialleistungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Schulkantine, Babybonus, etc.) zu erhalten.


Anspruch auf den Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung haben hingegen alle Haushaltskund*innen, in deren Haushalt schwer kranke Personen leben, die zur Lebenserhaltung elektromedizinische Geräte benutzen müssen.

Für die Inanspruchnahme des Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung müssen sich die Kunden an ihre Wohnsitzgemeinde oder an eine andere, von dieser bezeichneten Stelle wenden und das entsprechende Formular ausfüllen. Das Formular ist auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt, www.arera.it, in der den Verbrauchern gewidmeten Sektion, abrufbar. 

Um das Formular ausfüllen zu können, benötigen Sie Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag (auf Ihren Stromrechnungen zu finden). Um den Sozialbonus zu beantragen werden außerdem eine spezielle Bescheinigung des Sanitätsbetriebs sowie eine Kopie Ihres Ausweises benötigt. Der ISEE-Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Beide Boni (Sozialbonus für wirtschaftliche Bedürftigkeit und Sozialbonus wegen körperlicher Beeinträchtigung) können auch gleichzeitig zur Anwendung kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen
Weitere Informationen sind auf der Website der Regulierungsbehörde für Energie Netze und Umwelt www.arera.it oder unter der Grünen Nummer 800.166.654 des Sportello per il Consumatore Energia e Ambiente erhältlich.

Zusammensetzung des Energiemixes, der zur Erzeugung der Ötzi Genossenschaft in den letzten zwei Jahren verkauften Stroms verwendet wurde:

Hauptenergiequellen Jahr 2021 (endgültige Daten)  Jahr 2022 (vorläufige Daten)
Erneuerbare Energiequellen 100% 60,61 %
Kohle 0% 7,59 %
Erdgas 0% 26,68 %
Erdölprodukte 0% 1,17 %
Atomenergie 0% 1,19 %
Andere Energiequellen 0% 2,76 %


Zusammensetzung des ursprünglichen nationalen Energiemixes, der in den letzten zwei Jahren für die Produktion der in das italienische Stromnetz eingespeisten Energie, verwendet wurde:

Hauptenergiequellen Jahr 2021 (endgültige Daten) Jahr 2022 (vorläufige Daten)
Erneuerbare Energiequellen 42,80 % 36,84 %
Kohle 5,03 % 9,43 %
Erdgas 48,01 % 46,92 %
Erdölprodukte 0,89 % 2,01 %
Atomenergie 0% 0%
Andere Energiequellen 3,27 % 4,80 %

60,61 

Anlastung der TV-Gebühr auf die von den Stromlieferungsunternehmen ausgestellten Rechnungen
Die RAI-Gebühr ist von allen Inhaber*innen eines Fernsehgerätes geschuldet. Sie ist unter der Voraussetzung, dass alle Familienmitglieder ihren Wohnsitz in derselben Wohnung haben, von jeder meldeamtlich eingetragenen Familie nur einmal im Jahr zu zahlen.

Die RAI-Gebühr wird von den Stromlieferungsgesellschaften direkt in Rechnung gestellt. Ab 2016 wurde bei Vorliegen eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskund*innen die Vermutung des Vorhandenseins eines Fernsehgerätes eingeführt.

Die für die Stromlieferung gewonnenen personenbezogenen Daten werden daher, auf Grundlage der Typologie der ansässigen Haushaltskundschaft auch für die Feststellung der Inhaberin*des Inhabers der Fernsehgebühr und für die entsprechende gleichzeitige Anlastung der Fernsehgebühr in der Stromrechnung verwendet, die im Falle von ansässigen Haushaltskund*innen ohne weitere Prüfung der Ansässigkeit stattfindet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Agentur der Einnahmen und der Rai.

Informationsschreiben zu den vom Beschluss 252/2017/r/com geregelten Begünstigungen

Mit dem Beschluss 252/2017/r/com hat die Behörde festgelegt, dass ab dem Datum der Erdbeben vom 24. August 2016 und folgend für die betroffene Bevölkerung in Mittelitalien (Abruzzen, Latium, Marken und Umbrien, wie durch zuständige Behörden ermittelt)  alle Tarifbestandteile der Strom- und Gasrechnungen für drei Jahre auf null gesetzt werden, d.h. es werden keine Kosten für den Transport und die Messung von Energie und für allgemeine Netzgebühren berechnet.

Wenn die Abrechnung wieder aufgenommen wird, müssen die verbrauchsabhängigen Beträge über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten in Raten ohne Zinsen gezahlt werden. Alle Kosten für Neuanschlüsse, Deaktivierungen, Reaktivierungen und/oder Umschreibungen entfallen.

Die Begünstigungen gelten automatisch für alle bereits bestehenden Anschlüsse in den vom Erdbeben betroffenen Gemeinden und auch für solche in Notunterkünften (SAE) und können mit dem Strombonus kumuliert werden. Die Begünstigungen müssen jedoch für beschädigte Häuser in anderen Gemeinden – in den vom Erdbeben betroffenen Regionen – die nicht in den von den gesetzlichen Maßnahmen vorgesehenen Listen aufgeführt sind, beantragt werden. Dies gilt auch für die Anschlüsse in den Gemeinden Teramo, Rieti, Ascoli Piceno, Macerata, Fabriano und Spoleto und für die Anschlüsse oder temporären Lieferpunkte und für Anschlüsse von temporären Wohnmodulen (MAP). Der Antrag muss unter Vorlage spezifischer Unterlagen gestellt werden, die die teilweise oder vollständige Unzugänglichkeit der Gebäude und den Zusammenhang mit dem Erdbeben belegen.

Die Begünstigungen gelten unabhängig vom Standort des Anschlusses, wodurch der Grundsatz der Übertragbarkeit gewährleistet ist. Sie können denjenigen gewährt werden, deren Wohnung als unbewohnbar gilt und deshalb gezwungen wurden, umzuziehen, auch wenn der Umzug andere Gemeinden betrifft, die nicht vom Erdbeben betroffen waren, und die in der Lage sind, Unterlagen vorzulegen, die die Unbewohnbarkeit ihrer Wohnung und den ursächlichen Zusammenhang mit den Erdbebenereignissen bescheinigen.

Der Anbietende, der die Rechnungsstellung ausgesetzt hat, ist für die Abrechnung der nicht in Rechnung gestellten und in Raten zu zahlende Beträge verantwortlich, indem er bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Ende des Aussetzungszeitraums eine einzige Rechnung übermittelt. Diese sieht vor, dass die Rechnungsbeträge unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen und der von den Endkunden bereits gezahlten Beträge in einer einzigen Rechnung berichtigt werden. Der Verzug erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von 24 Monaten in der gleichen Häufigkeit wie der Abrechnungszeitraum; er ist zinsfrei und beginnt mit der Ausstellung der Gesamtrechnung. Für Beträge von weniger als 50 EUR pro Einzellieferung ist keine Ratenzahlung vorgesehen. Die Kunden können sich jedoch auch für einen kürzeren Ratenzahlungszeitraum entscheiden oder den fälligen Betrag in einer Rate zurückzahlen.

Die gewährten Begünstigungen sind gemäß ARERA-Beschluss 11/2024/r/com bis zum 31.12.2024 gültig.

Um die Zusendung von Rechnungen an eine andere Adresse als die für die vom Erdbeben betroffene Lieferung angegebene Adresse zu beantragen, wenden Sie sich bitte an den Anbieter unter folgenden Adressen: info@oetzi-sev.it

Geschäftliche Qualitätsstandards im Sinne des Anhangs A des Beschlusses 413/2016/R/com vom 21. Juli 2016 in geltender Fassung – Einheitstext zur Qualitätsregelung der Strom- und Gasverkaufsdienste (TIQV)

SPEZIFISCHE GESCHÄFTLICHE QUALITÄTSSTANDARDS

INDIKATOR
SPEZIFISCHER STANDARD
EINHALTUNGSGRAD 2022
Frist für die begründete Beantwortung der schriftlichen Beschwerden
Innerhalb von 30 Kalendertagen
100%
Frist für die Rechnungsberichtigung
Innerhalb von 60 Kalendertagen
Innerhalb von 90 Kalendertagen für vierteljährliche Rechnungen
100%
Frist für die Berichtung von doppelten Rechnungsstellungen
Innerhalb von 20 Kalendertagen
100%

Automatische Entschädigungen bei Nichteinhaltung der spezifischen Qualitätsstandards:

Bei Nichteinhaltung der spezifischen Qualitätsstandards erkennen die Verkäufer der Kundschaft, wenn geschuldet, eine automatische Basisentschädigung von 25,00 (fünfundzwanzig/00) Euro an. Diese automatische Basisentschädigung steigt abhängig von der Verzögerung des Leistungserbringung, wie nachstehend angeführt:

  1. Wird die Leistung nach dem Ablauf der Standard-Frist erbracht, jedoch innerhalb der zweifachen Dauer der Standard-Frist, ist die automatische Basisentschädigung geschuldet.
  2. Wird die Leistung nach dem Ablauf der zweifachen Dauer der Standard-Frist erbracht, aber innerhalb der dreifachen Dauer der Standard-Frist, ist der zweifache Betrag der automatischen Basisentschädigung geschuldet.
  3. Wird die Leistung nach Ablauf der dreifachen Dauer der Standard-Frist erbracht, ist der dreifache Betrag der automatischen Basisentschädigung geschuldet.

Das Lieferunternehmen ist nicht zur Zahlung der vorgenannten automatischen Entschädigung verpflichtet, wenn die Nichteinhaltung der spezifischen Qualitätsstandards auf höhere Gewalt, verstanden als behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Naturereignisse, für welche die zuständige Behörde den Katastrophenfall erklärt hat, Streiks ohne die gesetzlich vorgeschriebene Ankündigung, Nichterteilung von Genehmigungen oder aus Gründen, die der Kundschaft oder Dritten zuzuschreiben sind, oder auf von Dritten verursachte Schäden oder Behinderungen zurückzuführen ist. Das Lieferunternehmen ist auch nicht zur Zahlung einer automatischen Entschädigung verpflichtet: a) für schriftliche Beschwerden über verlängerte oder umfassende Unterbrechungen gemäß Artikel 53, Absatz 53.6 TIQE (Anhang A des Beschlusses 646/2015/R/eel der ARERA vom 22. Dezember 2015 in geltender Fassung); b) falls der Kundschaft bereits eine Entschädigung wegen Nichteinhaltung eines selben besonderen Qualitätsstandards im selben Kalenderjahr gezahlt wurde; c) für Beschwerden, für die die Endkund*innen nicht identifiziert werden können, weil sie nicht die Mindestinformationen wie Vor- und Zuname, Lieferadresse, Postanschrift, falls abweichend von der Lieferadresse, oder E-Mail-Adresse, Dienst, auf den sich die Beschwerde bezieht (Stromlieferung), POD-Code, falls verfügbar, oder, falls nicht verfügbar, Kundencode enthalten.

Die Verkäufer sind verpflichtet, den Kund*innen die automatische Entschädigung gutzuschreiben, indem sie sie vom Betrag der erstmöglichen Rechnung abziehen. Ist der Betrag der erstmöglichen Rechnung der Kund*innen niedriger als der Betrag der automatischen Entschädigung, muss die Rechnung eine Gutschrift zugunsten der Kund*innen aufweisen, die von den nachfolgenden Rechnungsbeträgen abzuziehen ist, bis die Gutschrift über die geschuldete Entschädigung erschöpft ist oder durch direkte Überweisung gezahlt wird.

Die geschuldete automatische Entschädigung ist in jedem Fall innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der schriftlichen Beschwerde oder des Antrags auf Berichtigung der doppelten Rechnungsstellung bei den Verkäufern an die Kund*innen zu zahlen, mit Ausnahme von Kund*innen mit vierteljährlicher Rechnungsstellung, für welche die Frist auf 8 Monate festgelegt ist.

ALLGEMEINE GESCHÄFTLICHE QUALITÄTSSTANDARDS

INDIKATOR
ALLGEMEINER STANDARD
EINHALTUNGSGRAD 2022
Frist für die Beantwortung von schriftlichen Informationsanfragen
In 95 % der Fälle werden die Antworten innerhalb der max. Frist von 30 Kalendertagen erteilt.
100%
Information vom 02.02.2024

Mit dem Beschluss 10/2024R/com von ARERA wurde das Datum zum Einreichen des Antrags zur Begünstigung der Stromrechnungen für von der Notlage im Mai 2023 betroffene Kunden auf den 30. Juni 2024 verlängert.


Information vom 01.12.2023

Mit dem Beschluss 565/2023/R/com sieht die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt Tariferleichterungen für die am stärksten von den außergewöhnlichen Wetterereignissen ab dem 1. Mai 2023 betroffenen Bevölkerungsgruppen vor.
Um die Tarifvergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, muss eine Ersatzerklärung der eidesstattlichen Versicherung gemäß Artikel 47 des DPR 445/2000 ausgefüllt werden, um das Vorliegen der von der Behörde geforderten Voraussetzungen zu bescheinigen.
Kontaktieren Sie uns, um das Formular oder weitere Informationen zu erhalten.

 
Information vom 04.08.2023

Mit der Veröffentlichung des Beschlusses 390/2023 am 4. August ordnete ARERA die Verlängerung der Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Zahlungsfristen und der Maßnahmen zur Aussetzung der Versorgung bis zum 31. Oktober 2023 an, und zwar nur für die Kunden mit Lieferungen, die sich auf Immobilien beziehen, deren Funktionsfähigkeit* aufgrund der Überschwemmungsereignisse beeinträchtigt wurde.

Um in den Genuss dieser Verlängerung zu kommen, muss bis zum 31. August 2023 oder auf jeden Fall bis zum Ende des Aussetzungszeitraums eine Mitteilung per E-Mail eingereicht werden, aus der hervorgeht, dass die Wohnung und/oder die Räumlichkeiten aufgrund der Überschwemmungsereignisse im Mai 2023 in ihrer funktionalen Integrität (bewohnbaren Zustand eines Gebäudes, d. h. auf seine Eignung für die Unterbringung von Menschen in den Räumlichkeiten unter Berücksichtigung von Hygiene und Sicherheit.) beeinträchtigt wurden.

Nach Ablauf des Aussetzungszeitraums werden die ausgesetzten Rechnungen für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zinslos in automatischen Ratenzahlungen beglichen, gemäß den bereits im Beschluss 267/2023/R/com vorgesehenen Verfahren.

Sollten Sie es vorziehen, Ihre künftigen Ausgaben zu reduzieren, können Sie die ausgesetzten Rechnungen in jedem Fall sofort bezahlen und auf den Ratenzahlungsplan verzichten und/oder einen Plan mit einer kürzeren Laufzeit beantragen.

 
Information vom 23.06.2023

Nach der Ausrufung des Ausnahmezustands für die von den Überschwemmungen am 4. Mai 2023 betroffenen Gebiete hat die Regierung mit DL 61/2023 dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Notlage vorgesehen.
Die Arera ordnete daher (mit den Entschließungen 216/2023/R/com und 267/2023/R/com)

  • die Aussetzung der Zahlungsfristen für Rechnungen und andere Zahlungsaufforderungen, die ab dem 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 fällig sind (dazu gehören Rechnungen über die Gebühren für Neuanschluss, Aktivierung, Deaktivierung, Übertragung und Übernahme)
  • die Aussetzung der Maßnahmen zur Aussetzung der Versorgung für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. August im Falle eines Zahlungsverzugs (auch wenn dieser vor dem 1. Mai 2023 eingetreten ist)
  • die automatische Ratenzahlung (ab dem 1. September) unbezahlter Rechnungen innerhalb von 12 Monaten ohne Zinsen.
  • Die einzelnen Raten müssen einen konstanten Betrag von mindestens 20 EUR haben und folgen dem Abrechnungsrhythmus.
  • Ratenzahlungen sind nicht vorgesehen, wenn der in Raten zu zahlende Gesamtbetrag weniger als 50 EUR beträgt.
    Wenn Sie es vorziehen, Ihre künftigen Ausgaben zu verringern, können Sie die ausgesetzten Rechnungen in jedem Fall jetzt bezahlen und auf den Ratenzahlungsplan verzichten und/oder einen Plan mit kürzerer Laufzeit beantragen.

In Bezug auf die außergewöhnlichen Wetterereignisse ab dem 2. November 2023 in Teilen der Provinzen von Florenz, Livorno, Pisa, Pistoia und Prato hat ARERA, mit dem Beschluss 50/2024/R/com, Bestimmungen zur Unterstützung der betroffenen Bevölkerung festgelegt.

Im Detail wird folgendes definiert:

  • Die Aussetzung der Zahlungsfristen für ausgestellte bzw. auszustellende Rechnungen, die ab dem 2. November 2023 fällig sind (einschließlich der Rechnungen für Anschlüsse, Aktivierungen, Deaktivierungen, Übertragungen oder Übernahmen), dauert 6 Monate vom 2. November 2023 bis zum 2. Mai 2024.
  • Die Aussetzung der Zahlungsfristen der Forderungseintreibung im Falle von Zahlungsverzug, auch wenn vor dem 2. November 2023 angereift, werden nach dem 2. Mai 2024 fortgesetzt.
  • Am Ende des Zeitraums, in dem die Zahlung von ausgestellten oder auszustellenden Rechnungen ausgesetzt ist, müssen die Verkäufer die aufgeschobenen Beträge ohne Ausnahme und ohne Verzinsung verrechnen und eine Ratenzahlung ermöglichen.
    Die Raten müssen mindestens 20 Euro betragen und über einen Zeitraum von 12 Monaten mit derselben Häufigkeit wie jene der Rechnungen gezahlt werden. Beträge unter 50 Euro sind von dieser Regelung ausgenommen. Der Kunde kann in jedem Fall die ausstehenden Rechnungen begleichen, um auch künftige Zahlungen zu mindern.

Für nähere Informationen stehen wir unter folgenden Kontakten zur Verfügung:

Telefon: 0471 060 860

E-Mail: info@oetzi-sev.it

Kontaktdaten und E-Mail-Adresse für das Einreichen von schriftlichen Beschwerden: Adresse

Die Beschwerde muss die folgenden Mindestelemente beinhalten: a.) Name und Nachname; b.) Lieferadresse; c.) Postadresse, sofern von der Lieferadresse abweichend, oder E-Mail-Adresse für den Versand einer schriftlichen Antwort; d.) Dienst, auf dem sich die schriftliche Beschwerde bezieht; e.) POD oder, sofern nicht verfügbar, Kundennummer; f.) eine kurze Beschreibung der Beanstandung.

  • Beschwerdeformular
  • Beschwerdeformular für Verrechnung außergewöhnlicher Beträge

Dem Endkunden steht es frei, dem Verkäufer eine schriftliche Beschwerde ohne das oben genannte Formular zu senden, sofern in der Mitteilung zumindest die für die Identifizierung des Endkunden und zum Versand der begründeten schriftlichen Antwort erforderlichen oben genannten Mindestinhalte angegeben sind.