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Die TV-Gebühr

Seit 2016 stellen die Stromlieferunternehmen die TV-Gebühr in zehn Monatsraten direkt in Rechnung.

Wer muss die TV-Gebühr bezahlen?
Jede Person, die ein Fernsehgerät hat, muss die TV-Gebühr entrichten. Fernsehgeräte sind auch Geräte, die in der Lage sind digitale, terrestrische Übertragungen sowie Satellitensender, direkt zu empfangen und zu dekodieren. Die TV-Gebühr ist von den Familienmitgliedern einer meldeamtlich gemeldeten Familie nur einmal geschuldet. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der Wohnungen in der sich die Fernsehgeräte befinden.

Setzt ein Stromlieferungsvertrag voraus, dass ein Fernsehgerät vorhanden ist?
Ja, ab 1. Januar 2016 geht man von der Vermutung aus, dass die Inhabende eines Stromlieferungsvertrages ein Fernsehgerät haben. Deshalb wird die TV-Gebühr auf den Stromrechnungen angelastet. Dies gilt nur für ansässige Haushaltskund*innen.

Befreiung der TV-Gebühr

Bürger*innen über fünfundsiebzig, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, Personen im diplomatischen Dienst und ausländisches Militärpersonal sind von der Zahlung der Gebühr befreit. Dies Gilt auch für Personen, die kein Fernsehgerät haben.

Die Voraussetzung: Die Stromkundschaft hat fristgerecht in einer Ersatzerklärung mitgeteilt, dass sie im jeweiligen Haushalt über keinen Fernseher verfügt. Um die Befreiung von der RAI-Gebühr zu erhalten, darf allerdings kein Mitglied der meldeamtlich eingetragenen Familie Inhaber*in eines Fernsehgerätes sein. Die Ersatzerklärung über das Nichtvorhandenseins eines TV-Gerätes hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Diese kann nur von Inhaber*innen eines Stromlieferungsvertrages für ansässige Haushaltskund*innen eingereicht werden. Dabei sind folgende Fristen einzuhalten: vom 1. Juli bis zum 31. Januar, wenn für das folgende Jahr um Befreiung der RAI-Gebühr angesucht wird oder vom 1. Februar bis zum 30. Juni, wenn die Befreiung für das zweite Halbjahr des laufenden Jahres beantragt wird.

Auch Menschen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und deren Einkommen (einschließlich der Einkünfte des Lebenspartners) pro Jahr höchsten 8.000 Euro beträgt, können mit einer Ersatzerklärung die Befreiung von der TV-Gebühr beantragen. Weitere Infos findet ihr hier.

Die Erklärung ist jährlich einzureichen:

  • vom 1. Juli bis 31. Jänner, wenn für das folgende Jahr um Befreiung der RAI-Gebühr angesucht wird (wird die Erklärung, zum Beispiel, im November 2023 eingereicht, ist diese für das Jahr 2024 wirksam)
  • vom 1. Februar bis 30 Juni, wenn für das zweite Semester des laufenden Jahres um Befreiung der RAI-Gebühr angesucht wird (wird die Erklärung, zum Beispiel, im Mai 2024 eingereicht, ist diese für das zweite Halbjahr 2024 wirksam)

Weitere Informationen finden Sie über die Website der Agentur der Einnahmen.