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DAS ENERGIEGELD DES LANDES

Im Dezember 2024 hat die Südtiroler Landesregierung neue Richtlinien für die Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen genehmigt. Bei der energetischen Sanierung von Mehrfamilienhäusern mit mindestens fünf beheizten Baueinheiten und mindestens fünf Eigentümern liegt der Fördersatz weiterhin bei 80 Prozent der zulässigen Kosten, wenn bei der Sanierung die KlimaHaus Standards „B” oder „R” erreicht werden. In Zukunft werden bei den Kondominien – und diese Bestimmung ist neu – bei Erreichung des KlimaHaus Standards „B” auch Solaranlagen für die zentrale Warmwasser-Bereitung mit 80 Prozent der zulässigen Kosten gefördert, bei Erreichung KlimaHaus Standards „C” sinkt dieser Förderanteil auf 50 Prozent. Weiterhin mit 40 Prozent der zulässigen Kosten gefördert wird bei Kondominien der Austausch von mindestens 15 Jahre alten zentralen Öl- oder Gasheizungen und der Anschluss an ein Fernwärmenetz sowie der Einbau einer Wärmepumpe oder einer automatisch beschickte Biomasseheizanlage.

Für die energetische Gebäudesanierung von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten gelten weiterhin die bisher gültigen Kriterien. Die Sanierung wird bei Erreichung des Standards KlimaHaus „B” oder „R” mit 50 Prozent der zulässigen Kosten gefördert. Neu ist: Elektrische Wärmepumpen mit Photovoltaik-Anlagen werden nunmehr bereits bei Erreichung des Standards KlimaHaus „E” der Gebäudehülle (bisher war „C” vorgeschrieben) oder KlimaHaus „R” gefördert. Die Wärmepumpe wird auch gefördert, wenn bereits eine PV-Anlage in ausreichender Größe für die Wärmepumpe vorhanden ist. Bisher war die Förderung nur im Zusammenhang mit der Neuerrichtung einer PV-Anlage möglich gewesen. Für Träger von anerkannten sozialen Diensten wie Seniorenwohn- und Tagespflegeheime wird der Fördersatz für den Einbau von PV-Anlagen von 30 auf 50 Prozent angehoben.

Für kleine Unternehmen wird die Förderung von netzgebundenen PV-Anlagen auch 2025 fortgesetzt: Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der zulässigen Kosten. Neu ist, dass PV-Anlagen in Zukunft mit einer Leistung von maximal 100 Kilowatt-Peak (kWp) pro Unternehmen gefördert werden (bisher waren es nur 50 kWp pro Unternehmen).

Ein wichtiger Hinweis: Die Förderanträge können von 1. Jänner bis 31. Mai 2025 beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden. Eine Ausnahme bilden Fernheizwerke und Stromverteilungsunternehmen, die bis zum 30. Juni Zeit haben, ihre Förderansuchen zu stellen. Die Anträge müssen allerdings vor dem Beginn der Arbeiten eingegangen sein. Die neuen Beitragsrichtlinien gelten für Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungen und gemeinnützige Organisationen sowie für Unternehmen.

Ebenfalls im Dezember hat die  Landesregierung die Förderungen für Vorhaben in den Bereichen Energiewende, Umwelt- und Klimaschutz für 2025 angepasst. Neu ist, dass Kommunikationsmaßnahmen zu Klimaschutzthemen mit einem Fördersatz von 40 Prozent unterstützt werden: Dies gilt für die Ausarbeitung und Durchführung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie für Bildungsinitiativen und die Veröffentlichung von Informationsmaterial. Weiterhin gefördert werden – allerdings nur mit 40 und nicht mehr mit 60 Prozent – Bildungsveranstaltungen zu Klimaschutzthemen. Neu ist auch, dass nicht nur die Ausarbeitung, sondern auch das Monitoring und die Anpassung der Klimaschutzpläne der Gemeinden mit 80 Prozent der zulässigen Kosten unterstützt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens vier Jahre seit der Ausarbeitung des Gemeinde-Klimaschutzplans vergangen sind.

Unverändert bei 60 Prozent bleibt der Fördersatz für Zertifizierungen sowie für die Beratung der Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Energiewende und Klimaschutz und für die Teilnahme am Programm „KlimaGemeinde”. Erhalten die Gemeinden Umweltgelder, reduziert sich die Beitragshöhe um 50 Prozent. Wenn diese über eine EMAS-, ISO 14001- oder 50001-Zertifizierung verfügen, erhöht sich der Prozentsatz um fünf Prozent. Anspruch auf die Landesförderungen für Vorhaben in den Bereichen Energiewende, Umwelt- und Klimaschutz haben öffentliche Verwaltungen, Vereine, Stiftungen und Sozialgenossenschaften ohne Gewinnabsicht.

Wichtiger Hinweis: Die Förderanträge können ab 1. Jänner und bis 31. Mai 2025 beim Landesamt für Energie und Klimaschutz eingereicht werden. Das Gesuch muss vor dem Beginn der Vorhaben vorgelegt werden. Die Gewährung der Landesbeiträge erfolgt dann in chronologischer Reihenfolge solange die Finanzmittel ausreichen.